AGB

Hausordnung

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR BEHERBERGUNGSVERTRÄGE

Dr. Hans-Peter Hesse und Antje Hesse handelnd unter Dr. Hesse Immobilien
Mühlenweg 11
23669 Timmendorfer Strand
Telefon: +49 1724106338
E-Mail: hp-hesse@online.de

– nachfolgend „Vermieter“ genannt –

Stand: 24. Juli 2026

I. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
II. Buchungsanfrage und Vertragsschluss
III. Vertragspartner, Volljährigkeit, Drittbuchungen und Vertretung
IV. Leistungen, Preise, Zahlung und Kaution
V. Stornierung, Nichtanreise und vorzeitige Abreise
VI. Rücktritt und außerordentliche Vertragsbeendigung durch den Vermieter
VII. Bereitstellung, Übergabe und Rückgabe der Unterkunft
VIII. Gästezahl, Besucher und nicht angemeldete Personen
IX. Verpflegung nicht angemeldeter Personen und Nutzung als Gemeinschaftsküche
X. Elektrische Geräte und zusätzlicher Energieverbrauch
XI. Tierverbot
XII. Rauchen, offenes Feuer und Brandschutz
XIII. Abfall, Sauberkeit und außergewöhnliche Reinigung
XIV. Schäden, Inventar und Verlust von Gegenständen
XV. Schlüssel und Zugangsmittel
XVI. Verantwortlichkeit des Kunden
XVII. Zutritt zur Unterkunft
XVIII. Haftung des Vermieters
XIX. Mängelanzeige und Schadensminderung
XX. Hausordnung und Folgen von Verstößen
XXI. Verjährung
XXII. Schlussbestimmungen

 

I. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die zeitweise Überlassung von Zimmern, Apartments, Ferienwohnungen und sonstigen Unterkünften zu Beherbergungszwecken sowie für alle damit verbundenen Leistungen und Lieferungen des Vermieters.
  2. Die Unterkünfte dürfen ausschließlich zu dem im Vertrag vereinbarten Beherbergungszweck genutzt werden. Eine Gegenrechnung von Leistungen verschiedener Unterkünfte ist nicht zulässig.
  3. Eine Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere als Geschäftsadresse, Betriebsstätte, Lager, Werkstatt, Gemeinschaftsküche, Veranstaltungsort, Verkaufsstelle oder zur gewerblichen Speisenzubereitung, ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig.
  4. Die Untervermietung, Weitervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Unterkunft an nicht angemeldete Dritte ist verboten.
  5. Die Hausordnung ist Bestandteil des Beherbergungsvertrages, wenn sie dem Kunden vor Abgabe seiner verbindlichen Buchungserklärung zur Verfügung gestellt wurde und der Kunde ihrer Geltung zugestimmt hat.
  6. Individuell vereinbarte Vertragsbedingungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hausordnung.
  7. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Vermieter ihrer Anwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
  8. Die Bezeichnung „Kunde“ umfasst den Vertragspartner des Vermieters. Die Bezeichnung „Gast“ umfasst sämtliche Personen, die aufgrund der Buchung in der Unterkunft aufgenommen werden. Kunde und Gast können identisch sein.

 

II. Buchungsanfrage und Vertragsschluss

1. Möglichkeiten der Buchungsanfrage

Eine Buchungsanfrage kann insbesondere erfolgen:

a) persönlich;

b) telefonisch;

c) per Brief;

d) per E-Mail;

e) per SMS;

f) per WhatsApp oder einem anderen Nachrichtendienst;

g) über soziale Netzwerke, insbesondere Instagram;

h) über ein Kontakt- oder Buchungsformular;

i) über ein externes Buchungsportal;

j) durch einen bevollmächtigten Vertreter;

k) durch ein Unternehmen für Mitarbeiter oder sonstige unterzubringende Personen.

2. Unverbindliche Anfrage

Eine Anfrage des Kunden ist zunächst unverbindlich, sofern sie vom Vermieter nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot angenommen wird.

Automatische Empfangsbestätigungen, Verfügbarkeitsauskünfte und Reservierungsmitteilungen stellen noch keine Annahme der Buchung dar.

3. Erforderliche Buchungsangaben

Der Kunde muss für eine verbindliche Buchung mindestens folgende Angaben vollständig und wahrheitsgemäß übermitteln:

a) Vor- und Nachname beziehungsweise vollständige Firmenbezeichnung;

b) vollständige Anschrift;

c) E-Mail-Adresse;

d) erreichbare Telefonnummer;

e) genaue Bezeichnung der gewünschten Unterkunft;

f) Anreise- und Abreisedatum;

g) Anzahl sämtlicher übernachtender Personen;

h) Namen der übernachtenden Personen;

i) Rechnungsanschrift, sofern sie von der Anschrift des Kunden abweicht;

j) besondere Vereinbarungen oder genehmigungspflichtige Nutzungen;

k) bei einer Buchung für Dritte die Identität des Vertretenen und die Vertretungsbefugnis.

4. Verbindliche Buchungserklärung

Eine verbindliche Buchungserklärung liegt vor, wenn der Kunde nach Erhalt der wesentlichen Vertragsinformationen eindeutig erklärt, die bezeichnete Unterkunft für den angegebenen Zeitraum und zum angegebenen Gesamtpreis kostenpflichtig buchen zu wollen.

Eine geeignete Erklärung lautet beispielsweise:

„Hiermit buche ich die Unterkunft [Bezeichnung] vom [Datum] bis zum [Datum] für [Anzahl] Personen zum Gesamtpreis von [Betrag] Euro verbindlich und kostenpflichtig. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Hausordnung und die Stornierungsbedingungen habe ich vor Abgabe dieser Erklärung erhalten, gelesen und akzeptiert.“

5. Annahme durch den Vermieter

Der Beherbergungsvertrag kommt zustande, wenn der Vermieter die verbindliche Buchungserklärung ausdrücklich annimmt.

Die Annahme kann insbesondere erfolgen durch:

a) eine ausdrückliche Buchungsbestätigung per E-Mail;

b) eine ausdrückliche Buchungsbestätigung per SMS oder Nachrichtendienst;

c) eine schriftliche Buchungsbestätigung;

d) die Unterzeichnung eines Buchungsformulars durch beide Vertragsparteien;

e) eine ausdrückliche mündliche Annahmeerklärung;

f) eine Buchungsbestätigung eines vom Vermieter eingesetzten Buchungsportals;

g) eine Zahlungsaufforderung oder Rechnung, wenn diese ausdrücklich als Annahme der Buchung bezeichnet ist.

Die Annahme soll aus Beweisgründen unter Angabe einer Buchungsnummer in Textform erfolgen.

6. Zahlung als Annahme

Die bloße Überweisung eines Geldbetrages begründet allein keinen Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Unterkunft.

Eine Zahlung kann nur dann als Annahme eines Angebots gelten, wenn der Vermieter zuvor ein bestimmtes, befristetes Angebot abgegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die vollständige und fristgerechte Zahlung als Annahme dieses Angebots gilt.

7. Telefonische Buchung

Telefonische Anfragen werden grundsätzlich als Reservierungsanfragen behandelt.

Nach dem Telefonat erhält der Kunde nach Möglichkeit eine Buchungszusammenfassung mit:

a) Unterkunft;

b) Aufenthaltszeitraum;

c) Gästezahl;

d) Gesamtpreis;

e) Zahlungsbedingungen;

f) Stornierungsbedingungen;

g) Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

h) Hausordnung.

Der Kunde soll die Buchungszusammenfassung anschließend in Textform bestätigen.

Wird die Buchung ausnahmsweise unmittelbar telefonisch angenommen, übersendet der Vermieter dem Kunden unverzüglich eine Buchungsbestätigung. Der Kunde muss erkennbare Unrichtigkeiten unverzüglich mitteilen.

Telefonate werden nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung sämtlicher Gesprächsteilnehmer aufgezeichnet.

8. Buchung per E-Mail oder Nachrichtendienst

Bei Buchungen per E-Mail, SMS, WhatsApp oder einem anderen Nachrichtendienst müssen dem Kunden vor seiner verbindlichen Buchungserklärung die wesentlichen Buchungsdaten sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Hausordnung zur Verfügung gestellt werden.

Der vollständige Nachrichtenverlauf einschließlich der übermittelten Dokumente kann zum Nachweis des Vertragsschlusses gespeichert werden.

9. Onlinebuchung (wird zurzeit nicht angeboten)

Bei einer Onlinebuchung werden dem Kunden vor Abgabe seiner verbindlichen Bestellung insbesondere angezeigt:

a) Unterkunft und Aufenthaltszeitraum;

b) Gästezahl;

c) wesentliche Leistungen;

d) Gesamtpreis;

e) Zahlungsbedingungen;

f) Stornierungsbedingungen;

g) Allgemeine Geschäftsbedingungen;

h) Hausordnung;

i) Datenschutzhinweise;

j) Hinweis auf das grundsätzlich nicht bestehende gesetzliche Widerrufsrecht bei termingebundenen Beherbergungsleistungen.

Der Kunde muss vor Abschluss der Buchung die Möglichkeit haben, Eingabefehler zu erkennen und zu berichtigen.

Der abschließende Buchungsbutton ist mit „Zahlungspflichtig buchen“, „Kostenpflichtig buchen“ oder einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung zu beschriften.

10. Buchungsportale (wird zurzeit nicht angeboten)

Bei Buchungen über ein externes Buchungsportal richtet sich der Vertragsschluss ergänzend nach dem auf dem Portal dargestellten Buchungsverfahren.

Besondere Bedingungen des Buchungsportals gelten nur im Verhältnis und Umfang ihrer wirksamen Einbeziehung.

Zusätzliche Bedingungen des Vermieters gelten nur, wenn sie dem Kunden vor Abschluss der Portalbuchung wirksam zugänglich gemacht wurden.

11. Kein gesetzliches Widerrufsrecht

Bei Verträgen über Beherbergungsleistungen besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn für die Leistung ein bestimmter Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.

Das in Abschnitt V geregelte Stornierungsrecht bleibt hiervon unberührt.

12. Buchungsunterlagen

Die Buchungsbestätigung soll mindestens enthalten:

a) Buchungsnummer;

b) Name und Anschrift des Vertragspartners;

c) Bezeichnung und Anschrift der Unterkunft;

d) Anreise- und Abreisedatum;

e) früheste Anreisezeit und späteste Abreisezeit;

f) Anzahl der Gäste;

g) vereinbarte Leistungen;

h) Gesamtpreis;

i) Zahlungsfrist;

j) gegebenenfalls Kaution;

k) Stornierungsbedingungen;

l) besondere Vereinbarungen.

13. Änderungen

Änderungen des Aufenthaltszeitraums, der Unterkunft, der Gästezahl, der Namen der Gäste oder des Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung des Vermieters.

Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden.

Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Buchungsänderung besteht nicht.

III. Vertragspartner, Drittbuchungen und Vertretung

  1. Vertragspartner sind der Vermieter und die in der Buchungsbestätigung als Kunde bezeichnete Person oder das dort bezeichnete Unternehmen.
  2. Derjenige, der eine Buchung vornimmt, muss eindeutig angeben, ob er:

a) im eigenen Namen;

b) als Vertreter einer anderen Person;

c) als Vertreter eines Unternehmens;

d) als Arbeitgeber für Mitarbeiter;

handelt.

  1. Wer im eigenen Namen bucht, wird Vertragspartner, auch wenn die Unterkunft tatsächlich von anderen Personen genutzt werden soll.
  2. Wer im Namen eines Dritten handelt, muss auf Verlangen des Vermieters seine Vertretungsmacht nachweisen.
  3. Der Vermieter kann insbesondere verlangen:

a) eine unterschriebene Buchungsvollmacht;

b) eine Bestätigung über eine geschäftliche E-Mail-Adresse;

c) einen Nachweis der Organ- oder Vertretungsstellung;

d) eine Genehmigung des Vertretenen;

  1. Bis zum ausreichenden Nachweis der Vertretungsmacht ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Buchung anzunehmen oder die Unterkunft zu übergeben.
  2. Bucht ein Unternehmen im eigenen Namen Unterkünfte für Mitarbeiter, Monteure, Auftragnehmer oder sonstige Personen, wird das Unternehmen Vertragspartner und schuldet sämtliche vereinbarten Zahlungen.
  3. Die bloße Angabe, dass die untergebrachten Personen vor Ort bezahlen sollen, befreit den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.
  4. Eine Person, die ohne ausreichende Vertretungsmacht im Namen eines anderen handelt, haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
  5. Der Kunde muss sicherstellen, dass sämtliche Gäste vor der Anreise über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Hausordnung informiert werden.

 

IV. Minderjährige Gäste 

  1. Minderjährige werden nicht beherbergt.

V. Leistungen, Preise, Zahlung und Kaution

1. Leistungen

Der Vermieter ist verpflichtet, die vereinbarte Unterkunft im gebuchten Zeitraum bereitzuhalten und die ausdrücklich vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Ein Anspruch auf zusätzliche, nicht vereinbarte Leistungen besteht nicht.

2. Preise

Der Kunde ist verpflichtet, den vereinbarten Gesamtpreis und die von ihm oder den Gästen in Anspruch genommenen Zusatzleistungen zu bezahlen.

Gibt der Kunde bei Buchung an, langzeitig buchen zu wollen und erhält daraufhin eine Preisermäßigung, kann vereinbart werden, dass er dennoch zunächst den aktuellen Preis zu zahlen hat und bei Eintreffen seiner Aussage, die vereinbarte Preisdifferenz erstattet bekommt. Trifft seine Aussage nicht ein, erhält er keine Erstattung.

Gegenüber Verbrauchern enthalten die angegebenen Preise die gesetzliche Umsatzsteuer und die bei Vertragsschluss feststehenden obligatorischen Preisbestandteile.

3. Preisänderungen

Der vereinbarte Gesamtpreis bleibt nach Vertragsschluss grundsätzlich unverändert.

Eine Preisanpassung ist nur zulässig:

a) aufgrund einer nachträglichen, vom Kunden gewünschten und vom Vermieter akzeptierten Änderung;

b) aufgrund einer ausdrücklich getroffenen individuellen Vereinbarung;

c) aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Änderung, soweit deren Weitergabe rechtlich zulässig ist.

4. Fälligkeit

Die Höhe und Fälligkeit von Anzahlungen, Vorauszahlungen und Restzahlungen ergeben sich aus dem Angebot oder der Buchungsbestätigung.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der vollständige Gesamtpreis spätestens vor Übergabe der Unterkunft und vor Aushändigung der Schlüssel zu bezahlen.

5. Zahlungsverweigerung und Übergabe

Der Vermieter kann die Übergabe oder weitere Nutzung der Unterkunft verweigern, solange eine fällige Zahlung oder vereinbarte Sicherheitsleistung nicht vollständig erbracht wurde.

6. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

Der Vermieter kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen Ersatz eines weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschadens verlangen.

7. Kaution

Der Vermieter kann eine Kaution verlangen, wenn diese vor Vertragsschluss vereinbart oder in der Buchungsbestätigung ausgewiesen wurde.

Die Kaution dient der Sicherung berechtigter Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag.

Nach Rückgabe und Überprüfung der Unterkunft wird die Kaution innerhalb einer angemessenen Frist abgerechnet.

Berechtigte Forderungen dürfen mit der Kaution verrechnet werden. Der Kunde erhält eine nachvollziehbare Abrechnung.

8. Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

Diese Einschränkung gilt nicht für Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

9. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VI. Stornierung durch den Kunden und Nichtanreise

1. Form der Stornierung

Eine Stornierung ist in Textform, insbesondere per E-Mail oder Nachricht, gegenüber dem Vermieter zu erklären.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Vermieter.

2. Individuelle Stornierungsbedingungen

Individuell vereinbarte und in der Buchungsbestätigung ausgewiesene Stornierungsbedingungen haben Vorrang vor den nachfolgenden Regelungen.

3. Allgemeine Stornierungspauschalen

Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gelten folgende pauschalierte Entschädigungen:

a) bis einschließlich 14 volle Kalendertage vor dem vereinbarten Anreisetag:
0 Prozent des vereinbarten Beherbergungspreises;

b) 13 bis 7 volle Kalendertage vor dem vereinbarten Anreisetag:
30 Prozent des vereinbarten Beherbergungspreises;

c) 6 bis 4 volle Kalendertage vor dem vereinbarten Anreisetag:
50 Prozent des vereinbarten Beherbergungspreises;

d) ab 3 vollen Kalendertagen vor dem vereinbarten Anreisetag:
90 Prozent des vereinbarten Beherbergungspreises;

e) bei Nichtanreise ohne vorherige Stornierung:
90 Prozent des vereinbarten Beherbergungspreises.

Der vereinbarte Anreisetag wird bei der Berechnung der vollen Kalendertage nicht mitgerechnet.

4. Nicht erbrachte Zusatzleistungen

Gesondert berechnete Leistungen, die aufgrund der Stornierung tatsächlich nicht erbracht werden, werden nicht in die Pauschale einbezogen, soweit ihre Kosten nicht bereits ersparte Aufwendungen des Vermieters darstellen.

5. Anderweitige Vermietung

Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung derselben Unterkunft für denselben Zeitraum werden angerechnet.

Ersparte Aufwendungen werden ebenfalls berücksichtigt.

6. Gegenbeweis des Kunden

Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Höherer Schaden

Dem Vermieter bleibt der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist.

8. Vorzeitige Abreise

Bei einer vorzeitigen Abreise aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf vollständige oder anteilige Erstattung.

Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung werden angerechnet.

VII. Rücktritt und außerordentliche Vertragsbeendigung durch den Vermieter

1. Nichtzahlung

Der Vermieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine vereinbarte Vorauszahlung oder Kaution trotz Fälligkeit und angemessener Nachfrist nicht vollständig geleistet wird.

Eine Nachfrist ist entbehrlich, wenn:

a) ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart wurde;

b) die Anreise unmittelbar bevorsteht;

c) der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert;

d) besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

2. Außerordentliche Beendigung

Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich beenden.

Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn:

a) höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Vertragserfüllung unmöglich machen;

b) die Buchung unter falscher oder irreführender Angabe wesentlicher Tatsachen erfolgt;

c) der Kunde seine Identität, die Identität der Gäste oder den Zweck des Aufenthalts vorsätzlich falsch angibt;

d) die Unterkunft zu rechtswidrigen oder nicht vereinbarten Zwecken genutzt wird;

e) mehr Personen als gebucht oder zulässig übernachten;

f) nicht angemeldete Personen trotz Aufforderung die Unterkunft nicht verlassen;

g) die Unterkunft ohne Zustimmung als Gemeinschaftsküche oder zur umfangreichen Verpflegung Dritter genutzt wird;

h) Partys, Veranstaltungen oder größere Zusammenkünfte ohne Zustimmung durchgeführt werden;

i) erhebliche oder wiederholte Ruhestörungen auftreten;

j) geraucht oder offenes Feuer verwendet wird;

k) Rauchmelder oder andere Sicherheitseinrichtungen manipuliert werden;

l) nicht genehmigte elektrische Geräte trotz Aufforderung weiterbetrieben werden;

m) von einem Gerät, einem Stoff oder einer Nutzung eine konkrete Gefahr ausgeht;

n) die Unterkunft vorsätzlich oder erheblich beschädigt wird;

o) erhebliche hygienische Beeinträchtigungen oder Schädlingsgefahren verursacht werden;

p) der Kunde oder ein Gast andere Personen bedroht, beleidigt oder körperlich angreift;

q) trotz Abmahnung wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten oder die Hausordnung verstoßen wird.

3. Abmahnung

Vor einer außerordentlichen Vertragsbeendigung ist grundsätzlich eine Aufforderung zur Abhilfe oder Abmahnung auszusprechen.

Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn:

a) eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen besteht;

b) Straftaten, Gewalttätigkeiten oder erhebliche Bedrohungen vorliegen;

c) Brandschutzeinrichtungen manipuliert werden;

d) eine unzulässige Nutzung vorsätzlich verschwiegen wurde;

e) die Fortsetzung des Vertrages aus anderen Gründen unzumutbar ist.

4. Zahlungsfolgen

Beruht die Vertragsbeendigung auf einem vom Kunden oder einem ihm zurechenbaren Gast schuldhaft verursachten wichtigen Grund, bleiben die gesetzlichen Zahlungs- und Schadensersatzansprüche des Vermieters bestehen.

Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung werden angerechnet.

5. Rechte des Kunden

Beruht die Nichtdurchführung des Vertrages auf einem vom Vermieter zu vertretenden Umstand, bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt.

VIII. Bereitstellung, Übergabe und Rückgabe

  1. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft, ein bestimmtes Zimmer, eine bestimmte Etage oder Lage besteht nur, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde.
  2. Die gebuchte Unterkunft steht am vereinbarten Anreisetag grundsätzlich ab 16:00 Uhr zur Verfügung.
  3. Ein Anspruch auf eine frühere Übergabe besteht nicht.
  4. Am Abreisetag ist die Unterkunft spätestens um 9:00 Uhr vollständig geräumt und mit sämtlichen Schlüsseln und Zugangsmitteln zurückzugeben.
  5. Bei einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter als pauschalierte Nutzungsentschädigung verlangen:

a) bei Rückgabe nach 9:00 Uhr bis einschließlich 12:00 Uhr:
50 Prozent des vereinbarten Tagespreises;

b) bei Rückgabe nach 12:00 Uhr:
100 Prozent des vereinbarten Tagespreises.

  1. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  2. Die Zahlung der Nutzungsentschädigung begründet keinen Anspruch auf Verlängerung des Aufenthalts.

IX. Gästezahl, Besucher und nicht angemeldete Personen

  1. Die Unterkunft darf ausschließlich von den angemeldeten und bestätigten Personen bewohnt werden.
  2. Die vereinbarte und behördlich zulässige Höchstbelegung darf nicht überschritten werden.
  3. Zusätzliche Schlafgelegenheiten dürfen nicht ohne Zustimmung des Vermieters geschaffen werden.
  4. Besucher dürfen sich nur vorübergehend und in angemessenem Umfang in der Unterkunft aufhalten.
  5. Eine Übernachtung von Besuchern ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
  6. Der Kunde muss Änderungen der Gästezahl oder der Identität der übernachtenden Personen vor der Aufnahme der zusätzlichen Person mitteilen.
  7. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer zusätzlichen Person davon abhängig machen, dass:

a) die Höchstbelegung nicht überschritten wird;

b) die Person ordnungsgemäß angemeldet wird;

c) der zusätzliche Übernachtungspreis bezahlt wird;

d) Kur- oder Tourismusabgaben bezahlt werden;

e) ausreichende Bettwäsche und sonstige Ausstattung vorhanden sind.

  1. Übernachtet eine nicht angemeldete Person in der Unterkunft, kann der Vermieter den regulären zusätzlichen Übernachtungspreis verlangen.
  2. Zusätzlich können tatsächlich entstandene Mehrkosten verlangt werden, insbesondere für:

a) Bettwäsche;

b) Handtücher;

c) Reinigung;

d) Strom;

e) Wasser;

f) Heizung;

g) Abfallentsorgung;

h) öffentlich-rechtliche Abgaben.

  1. Bei Überschreitung der zulässigen Höchstbelegung kann der Vermieter die unverzügliche Reduzierung der Personenzahl verlangen.
  2. Die Zahlung eines zusätzlichen Entgelts begründet keinen Anspruch auf Genehmigung einer unzulässigen Überbelegung.

X. Verpflegung nicht angemeldeter Personen

  1. Die Unterkunft und ihre Kücheneinrichtungen sind grundsätzlich für die private Selbstversorgung der angemeldeten Gäste bestimmt.
  2. Die gelegentliche Bewirtung einzelner Besucher in einem üblichen privaten Umfang ist gestattet, sofern:

a) keine Übernachtung erfolgt;

b) keine größere Veranstaltung durchgeführt wird;

c) keine erhebliche Störung entsteht;

d) kein außergewöhnlicher Energie-, Wasser-, Reinigungs- oder Entsorgungsaufwand verursacht wird.

  1. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform ist insbesondere nicht gestattet:

a) die regelmäßige oder umfangreiche Zubereitung von Speisen für nicht angemeldete Personen;

b) die Versorgung größerer Personengruppen;

c) die Verpflegung von außerhalb der Unterkunft wohnenden Mitarbeitern, Monteuren, Besuchern oder sonstigen Dritten;

d) die Nutzung als Gemeinschaftsküche für Bewohner anderer Unterkünfte;

e) die Zubereitung oder Ausgabe von Speisen zu gewerblichen, gastronomischen, veranstaltungsähnlichen oder cateringähnlichen Zwecken;

f) die Herstellung, Lagerung oder Verpackung größerer Speisemengen zur Mitnahme oder Weitergabe;

g) die Durchführung größerer gemeinsamer Mahlzeiten, Feiern oder Zusammenkünfte.

  1. Eine Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass:

a) Brandschutz- und Sicherheitsanforderungen eingehalten werden;

b) keine zusätzlichen Koch-, Kühl- oder Heizgeräte verwendet werden;

c) ein angemessenes Zusatzentgelt vereinbart wird;

d) zusätzlicher Abfall auf Kosten des Kunden ordnungsgemäß entsorgt wird.

  1. Bei einer nicht genehmigten oder übermäßigen Verpflegung nicht angemeldeter Personen kann der Vermieter verlangen:

a) sofortige Einstellung der vertragswidrigen Nutzung;

b) Entfernung nicht genehmigter Geräte;

c) ordnungsgemäße Beseitigung des zusätzlich entstandenen Abfalls;

d) Ersatz des nachweisbaren zusätzlichen Strom- und Wasserverbrauchs; läßt sich der Verbrauch nicht konkret nachweisen, wird pro zusätzlich nicht genehmigtem Gerät pauschal ein Preis von EUR 25,00 pro Monat berechnet.

e) Ersatz notwendiger zusätzlicher Reinigungs- und Entsorgungskosten;

f) Ersatz der Kosten zusätzlicher Müllbehälter, Sonderleerungen oder Entsorgungsfahrten;

g) Ersatz weiterer schuldhaft verursachter Schäden.

  1. Eine doppelte Berechnung bereits durch Zusatzentgelte abgegoltener Kosten ist ausgeschlossen.
  2. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine vertragswidrige Nutzung oder kein beziehungsweise ein wesentlich geringerer Mehraufwand entstanden ist.
  3. Eine erhebliche oder wiederholte vertragswidrige Fremdverpflegung kann nach erfolgloser Aufforderung zur Abhilfe zur außerordentlichen Beendigung des Vertrages führen.

XI. Elektrische Geräte und Energieverbrauch

  1. Übliche persönliche Kleingeräte dürfen verwendet werden, sofern sie technisch einwandfrei und für den Betrieb in Wohn- oder Beherbergungsräumen geeignet sind.

Hierzu gehören insbesondere:

a) Mobiltelefone;

b) Laptops und Tablets;

c) elektrische Rasierer;

d) Haartrockner;

e) übliche Ladegeräte für persönliche Kleingeräte.

  1. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters dürfen insbesondere folgende eigene Geräte weder eingebracht, angeschlossen noch betrieben werden:

a) Kühlschränke;

b) Gefrierschränke und Gefriertruhen;

c) Kochplatten und Induktionsplatten;

d) mobile Herde und Backöfen;

e) Mikrowellen;

f) Grills;

g) Fritteusen und Heißluftfritteusen;

h) Waschmaschinen;

i) Wäscheschleudern;

j) Wäschetrockner;

k) Heizlüfter;

l) Radiatoren;

m) Heizmatten und sonstige externe Heizgeräte;

n) mobile Klimageräte;

o) gewerbliche Maschinen und Werkzeuge;

p) Geräte mit außergewöhnlich hoher Anschlussleistung;

q) zusätzliche Kühl-, Gefrier- oder Kochgeräte;

r) Ladegeräte für E-Bikes, E-Scooter oder vergleichbare Großakkus außerhalb ausdrücklich ausgewiesener Ladebereiche.

  1. Medizinisch notwendige Geräte sind von dem Verbot ausgenommen.

Der Vermieter muss vor der Anreise informiert werden, wenn ein medizinisches Gerät:

a) eine besondere Stromversorgung benötigt;

b) dauerhaft betrieben werden muss;

c) eine ungewöhnlich hohe Anschlussleistung aufweist;

d) besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert.

  1. Mehrfachsteckdosen dürfen nicht hintereinandergeschaltet werden.
  2. Beschädigte Kabel, unsichere Adapter und technisch mangelhafte Geräte dürfen nicht benutzt werden.
  3. Bei einem nicht genehmigten Gerät kann der Vermieter verlangen:

a) sofortige Außerbetriebnahme;

b) Entfernung aus der Unterkunft;

c) Ersatz des nachweisbaren zusätzlichen Energieverbrauchs;

d) Ersatz notwendiger Prüfungs-, Elektriker- und Störungsbeseitigungskosten;

e) Ersatz weiterer schuldhaft verursachter Schäden.

  1. Der zusätzliche Energieverbrauch kann anhand eines Zwischenzählers oder anhand der Anschlussleistung, der nachvollziehbar festgestellten Betriebsdauer und des tatsächlichen Energiepreises ermittelt werden.
  2. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass das Gerät nicht betrieben wurde oder kein beziehungsweise ein wesentlich geringerer Verbrauch entstanden ist.
  3. Bei unmittelbarer Brand-, Stromschlag- oder Überlastungsgefahr darf das Gerät unverzüglich außer Betrieb genommen werden.

XII. Rauchen, Feuer und Brandschutz

  1. Das Rauchen ist in sämtlichen Innenräumen untersagt.
  2. Das Rauchverbot gilt auch für:

a) E-Zigaretten;

b) Verdampfer;

c) Shishas;

d) Tabakerhitzer;

e) vergleichbare Produkte.

  1. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen das Rauchverbot kann der Vermieter für die typischerweise erforderliche zusätzliche Reinigung, Geruchsbeseitigung und den organisatorischen Aufwand einen pauschalierten Schadensersatz von 250,00 Euro je betroffener Unterkunft und Aufenthalt verlangen.
  2. Übersteigt der tatsächlich nachgewiesene Schaden die Pauschale, kann der Vermieter den Mehrbetrag verlangen.
  3. Die Pauschale wird nicht zusätzlich zu denselben bereits konkret abgerechneten Reinigungsmaßnahmen verlangt.
  4. Ohne ausdrückliche Zustimmung sind insbesondere untersagt:

a) Kerzen;

b) Räucherstäbchen;

c) Grills;

d) Campingkocher;

e) Gasgeräte;

f) Brennpasten;

g) Feuerwerkskörper;

h) sonstiges offenes Feuer.

  1. Rauchmelder, Feuerlöscher, Sicherungen und andere Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht:

a) entfernt;

b) abgedeckt;

c) ausgeschaltet;

d) beschädigt;

e) manipuliert werden.

  1. Bei einer schuldhaften Manipulation sind die erforderlichen Prüfungs-, Reparatur- und Einsatzkosten zu ersetzen.
  2. Eine Manipulation von Brandschutzanlagen kann zur sofortigen Beendigung des Aufenthalts führen.

XIII. Abfall, Sauberkeit und außergewöhnliche Reinigung

  1. Die im Beherbergungspreis enthaltene Abfallentsorgung umfasst nur die bei einer üblichen privaten Nutzung durch die gebuchte Anzahl von Gästen normalerweise anfallende haushaltsübliche Abfallmenge.
  2. Der Abfall ist entsprechend den vor Ort bekannt gegebenen Vorgaben zu trennen.
  3. Abfälle dürfen nur in den vorgesehenen Behältern entsorgt werden.
  4. Abfallbehälter dürfen nicht überfüllt werden.
  5. Abfälle dürfen nicht:

a) neben Abfallbehältern;

b) in Fluren;

c) auf Gemeinschaftsflächen;

d) in Außenanlagen;

e) auf Nachbargrundstücken

abgestellt werden.

  1. Über die normalen Abfallbehälter dürfen insbesondere nicht entsorgt werden:

a) Sperrmüll;

b) Elektrogeräte;

c) Batterien und Akkus;

d) gefährliche oder entzündliche Stoffe;

e) Farben, Lacke und Chemikalien;

f) Öle;

g) Bauschutt;

h) gewerbliche Abfälle;

i) größere Mengen Verpackungsmaterial;

j) Abfälle aus einer gewerblichen oder veranstaltungsähnlichen Speisenzubereitung;

k) Abfälle, für die besondere gesetzliche Entsorgungswege gelten.

  1. Entsteht durch die Verpflegung nicht angemeldeter Personen, größere Zusammenkünfte, umfangreiche Speisenzubereitung oder eine sonstige nicht vertragsgemäße Nutzung deutlich mehr Abfall als bei der gebuchten Gästezahl üblicherweise zu erwarten wäre, muss der Kunde:

a) den Vermieter unverzüglich informieren;

b) den zusätzlichen Abfall ordnungsgemäß trennen;

c) bereitgestellte zusätzliche Abfallsäcke oder Behälter verwenden;

d) nicht auf dem Grundstück entsorgbare Abfälle auf eigene Kosten zu einer zugelassenen Entsorgungsstelle bringen.

  1. Eine vereinbarte Endreinigung umfasst nur die bei vertragsgemäßer Nutzung gewöhnlich anfallende Reinigung.
  2. Nicht von der gewöhnlichen Endreinigung umfasst sind insbesondere:

a) außergewöhnlich große Abfallmengen;

b) Sortierung nicht getrennten Abfalls;

c) Abtransport zurückgelassener Lebensmittel oder Vorräte;

d) starke Koch-, Fett-, Rauch- oder Fäulnisgerüche;

e) stark verfettete Küchenflächen, Geräte, Wände oder Möbel;

f) Erbrochenes oder Körperflüssigkeiten;

g) Tierverunreinigungen;

h) Schädlingsbefall;

i) außergewöhnliche Verschmutzungen von Wänden, Böden, Möbeln oder Sanitäranlagen;

j) verstopfte Abflüsse oder Toiletten;

k) durch Haarfärbemittel, Kosmetika, Öle oder Chemikalien verursachte Verfärbungen.

  1. Bei schuldhaft verursachtem außergewöhnlichem Reinigungs- oder Entsorgungsaufwand kann der Vermieter die tatsächlich erforderlichen und nachweisbaren Kosten verlangen.

Hierzu können insbesondere gehören:

a) Arbeitskosten;

b) Materialkosten;

c) zusätzliche Müllsäcke und Behälter;

d) Sonderleerungsgebühren;

e) Transportkosten;

f) Entsorgungsgebühren;

g) Kosten eines Reinigungsunternehmens;

h) Kosten einer Schädlingsbekämpfung;

i) Rohrreinigungs- und Notdienstkosten;

j) nachgewiesener Vermietungsausfall.

  1. Führt der Vermieter die zusätzlichen Arbeiten selbst aus, darf nur der erforderliche und angemessene Aufwand berechnet werden.
  2. Die Abrechnung muss Art, Umfang und Zeitaufwand nachvollziehbar erkennen lassen.
  3. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass er den Mehraufwand nicht verursacht hat oder keine beziehungsweise wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

XIV. Schäden und Verlust von Gegenständen

  1. Der Kunde und die Gäste müssen die Unterkunft, das Gebäude, die Außenanlagen und sämtliche Einrichtungsgegenstände pfleglich behandeln.
  2. Bei der Anreise erkennbare Schäden oder Mängel sind unverzüglich mitzuteilen.
  3. Während des Aufenthalts auftretende Schäden, Wasseraustritte, Stromstörungen, Verstopfungen oder sonstige Gefahren sind unverzüglich zu melden.
  4. Eigenmächtige Reparaturen sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr zwingend erforderlich sind.
  5. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er schuldhaft verursacht.
  6. Dies gilt entsprechend für schuldhaft verursachte Schäden durch Personen, deren Verhalten dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zugerechnet werden kann.
  7. Zu den ersatzfähigen Kosten können insbesondere gehören:

a) erforderliche Reparaturkosten;

b) Material- und Arbeitskosten;

c) Anfahrtskosten;

d) Notdienstkosten;

e) erforderliche Fachfirmen;

f) Entsorgungskosten;

g) bei wirtschaftlich nicht sinnvoller Reparatur der erforderliche Ersatz unter Berücksichtigung von Alter, Zustand und gewöhnlicher Abnutzung;

h) notwendige Sonderreinigung;

i) notwendige Sicherungsmaßnahmen;

j) nachgewiesener Vermietungsausfall.

  1. Normale vertragsgemäße Abnutzung wird nicht berechnet.
  2. Pauschale Vertragsstrafen für Beschädigungen werden nicht erhoben.
  3. Maßgeblich ist der erforderliche und nachweisbare Schaden.
  4. Der Vermieter kann Schäden durch Fotos, Videos, Zeugen, Übergabeprotokolle, Rechnungen und sonstige geeignete Belege dokumentieren.
  5. Der Kunde erhält Gelegenheit, zu einer Schadensabrechnung Stellung zu nehmen.
  6. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass:

a) kein Schaden entstanden ist;

b) er den Schaden nicht verursacht hat;

c) der Schaden bereits vorher vorhanden war;

d) der Schaden nur in geringerer Höhe entstanden ist.

XV. Schlüssel und Zugangsmittel

  1. Überlassene Schlüssel, Zugangskarten, Transponder und Fernbedienungen dürfen nicht an nicht angemeldete Dritte weitergegeben werden.
  2. Ein Verlust ist unverzüglich mitzuteilen.
  3. Bei schuldhaftem Verlust kann der Vermieter die notwendigen Wiederbeschaffungs- und Sicherungskosten verlangen.
  4. Der Austausch eines Schlosses oder einer Schließanlage wird nur verlangt, wenn dies aufgrund einer konkreten Sicherheitsgefährdung erforderlich ist.
  5. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

XVI. Verantwortlichkeit des Kunden

  1. Der Kunde muss sämtliche Gäste und Besucher über die wesentlichen Vertragsbedingungen und die Hausordnung informieren.
  2. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren darauf hinzuwirken, dass die Personen aus seinem Verantwortungsbereich die Vertragsbedingungen einhalten.
  3. Eine verschuldensunabhängige Garantie für jedes Verhalten Dritter wird hierdurch nicht begründet.
  4. Die Haftung für das Verhalten Dritter richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Der Kunde muss während des Aufenthalts unter einer angegebenen Telefonnummer oder anderen geeigneten Kontaktmöglichkeit erreichbar sein.
  6. Bei Abwesenheit sind:

a) Türen zu verschließen;

b) Fenster bei Regen, Sturm, Frost oder längerer Abwesenheit zu schließen;

c) nicht benötigte elektrische Geräte auszuschalten;

d) Wasserhähne vollständig zu schließen;

e) erkennbare Gefahren zu beseitigen oder unverzüglich zu melden.

XVII. Zutritt zur Unterkunft

  1. Der Vermieter respektiert den privaten Bereich der Gäste.
  2. Ein Zutritt erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung und aus sachlichem Grund.

Ein sachlicher Grund kann insbesondere vorliegen:

a) zur Durchführung vereinbarter Arbeiten;

b) zur Beseitigung eines Mangels;

c) zur Ablesung technischer Einrichtungen;

d) zur Überprüfung eines konkret gemeldeten Problems;

e) zur Durchführung einer notwendigen Reparatur;

f) bei konkreten Anhaltspunkten für eine erhebliche Vertragsverletzung.

  1. Bei Gefahr im Verzug darf die Unterkunft ohne vorherige Ankündigung betreten werden.

Dies gilt insbesondere bei:

a) Feuer oder Rauchentwicklung;

b) Wasseraustritt;

c) Gasgeruch;

d) erheblicher Stromgefahr;

e) Gefahr für Leib oder Leben;

f) einem begründeten Verdacht auf eine sonstige akute Gefahr.

XVIII. Haftung des Vermieters

  1. Der Vermieter haftet unbeschränkt:

a) bei Vorsatz;

b) bei grober Fahrlässigkeit;

c) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

d) bei ausdrücklich übernommenen Garantien;

e) in anderen gesetzlich zwingenden Fällen.

  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

  1. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  2. Die Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
  3. Für eingebrachte Sachen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Gastwirts, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche werden nicht ausgeschlossen.
  5. Geld, Wertpapiere, Schmuck und sonstige Wertgegenstände sind besonders sorgfältig aufzubewahren.
  6. Wird ein Stellplatz zur Verfügung gestellt, kommt dadurch grundsätzlich kein Verwahrungsvertrag zustande, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  7. Für Fahrzeuge, Fahrzeugbestandteile und in Fahrzeugen zurückgelassene Gegenstände haftet der Vermieter nicht.
  8. Eine zeitweilige Störung von Internet-, Strom-, Wasser- oder sonstigen Versorgungsleistungen begründet nur dann Ansprüche, wenn der Vermieter die Störung zu vertreten hat oder eine geschuldete Abhilfe nicht innerhalb angemessener Zeit vornimmt.

XIX. Mängelanzeige und Schadensminderung

  1. Auftretende Mängel oder Störungen sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
  2. Der Vermieter erhält Gelegenheit, innerhalb angemessener Zeit Abhilfe zu schaffen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren zur Schadensminderung beizutragen.
  4. Unterlässt der Kunde schuldhaft eine rechtzeitige Mitteilung und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, können Ansprüche des Kunden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eingeschränkt sein.

XX. Hausordnung und Folgen von Verstößen

  1. Die Hausordnung ist einzuhalten, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.
  2. Bei einem Verstoß kann der Vermieter abhängig von Art, Schwere und Dringlichkeit:

a) den Kunden zur Unterlassung auffordern;

b) die Beseitigung des Verstoßes verlangen;

c) eine Abmahnung aussprechen;

d) nicht angemeldete Personen zum Verlassen auffordern;

e) gefährliche oder nicht genehmigte Geräte außer Betrieb nehmen lassen;

f) tatsächlich entstandene Kosten und Schäden abrechnen;

g) bei erheblichen oder wiederholten Verstößen den Vertrag außerordentlich beenden;

h) bei Gefahren oder Straftaten Polizei, Feuerwehr oder andere zuständige Stellen verständigen.

  1. Eine Zahlung von Mehrkosten oder Schadensersatz berechtigt nicht zur Fortsetzung einer unzulässigen Nutzung.

XXI. Verjährung

Für sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XXII. Schlussbestimmungen

  1. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.
  3. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.
  4. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Vermieters, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, wenn der Kunde:

a) Kaufmann ist;

b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist;

c) ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  1. Gleiches gilt, soweit gesetzlich zulässig, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohn- oder Geschäftssitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
  5. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  6. Vertragssprache ist Deutsch.
  7. Werden Übersetzungen zur Verfügung gestellt, dienen diese der Verständlichkeit. Maßgeblich bleibt die deutsche Fassung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
  8. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
  9. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Timmendorfer Strand, 26. Juli 2026

Dr. Hans-Peter Hesse und Antje Hesse handelnd unter Dr. Hesse Immobilien

 

Hausordnung

HAUSORDNUNG

Dr. Hesse Immobilien
Dr. Hans-Peter Hesse und Antje Hesse
Mühlenweg 11
23669 Timmendorfer Strand

Stand: 26. Juli 2026

Diese Hausordnung ist Bestandteil des Beherbergungsvertrages, sofern sie dem Kunden vor Abgabe seiner verbindlichen Buchungserklärung zur Verfügung gestellt und von ihm akzeptiert wurde.

1. Allgemeine Rücksichtnahme

  1. Die Unterkunft, ihre Einrichtung, Gemeinschaftsflächen und Außenanlagen sind sorgfältig und bestimmungsgemäß zu behandeln.
  2. Andere Gäste, Nachbarn und Anwohner dürfen nicht vermeidbar gestört oder beeinträchtigt werden.
  3. Anweisungen des Vermieters oder einer beauftragten Person, die der Sicherheit, dem Schutz der Unterkunft oder der Beseitigung einer Vertragsverletzung dienen, sind zu befolgen.
  4. Gefahren, Schäden und technische Störungen sind unverzüglich zu melden.

2. Angemeldete Gäste und Höchstbelegung

  1. Die Unterkunft darf ausschließlich von den in der Buchung genannten und bestätigten Personen bewohnt werden.
  2. Die zulässige Höchstbelegung darf nicht überschritten werden.
  3. Sofas, zusätzliche Matratzen, Feldbetten oder sonstige Schlafgelegenheiten dürfen nicht ohne Zustimmung des Vermieters verwendet werden.
  4. Eine Änderung der Gästezahl oder der Identität eines Gastes ist vor dessen Aufnahme mitzuteilen.
  5. Übernachtet eine nicht angemeldete Person, kann der Vermieter verlangen:

a) unverzügliche Anmeldung oder Verlassen der Unterkunft;

b) Zahlung des regulären zusätzlichen Übernachtungspreises;

c) Zahlung anfallender Kur- oder Tourismusabgaben;

d) Ersatz tatsächlich entstandener Mehrkosten für Bettwäsche, Handtücher, Energie, Wasser, Reinigung und Abfallentsorgung.

  1. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine zusätzliche Übernachtung oder kein beziehungsweise ein wesentlich geringerer Mehraufwand entstanden ist.
  2. Eine unzulässige Überbelegung kann zur sofortigen Reduzierung der Personenzahl oder zur außerordentlichen Beendigung des Aufenthalts führen.

 

3. Besucher

  1. Kurzfristige Besuche in einem üblichen privaten Umfang sind gestattet, sofern:

a) keine Übernachtung erfolgt;

b) keine erhebliche Störung entsteht;

c) keine Party oder Veranstaltung durchgeführt wird;

d) kein außergewöhnlicher Verbrauchs-, Reinigungs- oder Entsorgungsaufwand entsteht.

  1. Besucher dürfen nicht ohne Zustimmung übernachten.
  2. Der Kunde ist für die Einhaltung der Hausordnung durch Besucher im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

4. Verpflegung nicht angemeldeter Personen

  1. Küche und sonstige Einrichtungen sind grundsätzlich nur für die Selbstversorgung der angemeldeten Gäste vorgesehen.
  2. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist insbesondere nicht gestattet:

a) die regelmäßige oder umfangreiche Zubereitung von Speisen für nicht angemeldete Personen;

b) die Verpflegung größerer Personengruppen;

c) die Versorgung von außerhalb der Unterkunft wohnenden Mitarbeitern, Monteuren oder sonstigen Dritten;

d) die Nutzung als Gemeinschaftsküche für Bewohner anderer Unterkünfte;

e) eine gewerbliche, cateringähnliche oder veranstaltungsbezogene Speisenzubereitung;

f) die Herstellung oder Verpackung größerer Speisemengen zur Mitnahme oder Weitergabe;

g) die Durchführung größerer gemeinsamer Mahlzeiten oder Feiern.

  1. Bei einer nicht genehmigten Nutzung kann der Vermieter verlangen:

a) sofortige Einstellung;

b) Entfernung nicht genehmigter Geräte;

c) ordnungsgemäße Entsorgung des zusätzlichen Abfalls;

d) Ersatz des nachweisbaren Mehrverbrauchs an Strom und Wasser;

e) Ersatz notwendiger Reinigungs- und Entsorgungskosten;

f) Ersatz weiterer schuldhaft verursachter Schäden.

  1. Die Zubereitung größerer Speisemengen beweist allein noch keine zusätzliche Übernachtung.
  2. Bei konkreten weiteren Anhaltspunkten kann der Vermieter eine Aufklärung der tatsächlichen Nutzung verlangen.
  3. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine vertragswidrige Nutzung oder kein beziehungsweise ein wesentlich geringerer Mehraufwand entstanden ist.

5. Nachtruhe und Lärm

  1. Die Nachtruhe gilt täglich von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr.
  2. Während dieser Zeit sind insbesondere:

a) Gespräche;

b) Musik;

c) Fernseher;

d) Computer und Spielkonsolen;

e) sonstige Geräusche

auf Zimmerlautstärke zu beschränken.

  1. Türen und Fenster sind leise zu schließen.
  2. Auch außerhalb der Nachtruhe sind vermeidbarer Lärm, laute Musik, Rufen und Türenschlagen zu unterlassen.
  3. Bei einer akuten Ruhestörung ist die Lautstärke nach Aufforderung unverzüglich zu reduzieren.
  4. Erhebliche oder wiederholte Ruhestörungen können zur außerordentlichen Beendigung des Aufenthalts führen.

6. Partys und Veranstaltungen

  1. Partys, Feiern, Veranstaltungen, Versammlungen und größere Zusammenkünfte sind ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.

7. Rauchen

  1. Das Rauchen ist in sämtlichen Innenräumen untersagt.
  2. Das Verbot gilt auch für E-Zigaretten, Verdampfer, Shishas und Tabakerhitzer.
  3. Bei einem schuldhaften Verstoß kann ein pauschalierter Schadensersatz von 250,00 Euro verlangt werden.
  4. Der Gast darf nachweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  5. Notwendige, nachgewiesene Mehrkosten können verlangt werden, wenn sie die Pauschale übersteigen.

8. Offenes Feuer und Brandschutz

  1. In der Unterkunft sind insbesondere untersagt:

a) Kerzen;

b) Räucherstäbchen;

c) Grills;

d) Campingkocher;

e) Gasbrenner;

f) Brennpasten;

g) Feuerwerkskörper;

h) sonstiges offenes Feuer.

  1. Rauchmelder, Feuerlöscher und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht entfernt, abgedeckt, ausgeschaltet oder manipuliert werden.
  2. Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit freigehalten werden.
  3. Eine Manipulation von Brandschutzeinrichtungen kann zur sofortigen Beendigung des Aufenthalts führen.
  4. Schuldhaft verursachte Prüfungs-, Reparatur- und Einsatzkosten sind zu ersetzen.

9. Eigene elektrische Geräte

  1. Technisch einwandfreie persönliche Kleingeräte dürfen bestimmungsgemäß genutzt werden.
  2. Ohne Zustimmung dürfen insbesondere nicht eingebracht oder betrieben werden:

a) eigene Kühlschränke;

b) Gefrierschränke oder Gefriertruhen;

c) Kochplatten;

d) Induktionsplatten;

e) mobile Herde und Backöfen;

f) Mikrowellen;

g) Grills;

h) Fritteusen und Heißluftfritteusen;

i) Waschmaschinen;

j) Wäscheschleudern;

k) Wäschetrockner;

l) Heizlüfter;

m) Radiatoren;

n) Heizmatten;

o) sonstige externe Heizgeräte;

p) mobile Klimageräte;

q) gewerbliche Maschinen oder Werkzeuge;

r) Geräte mit ungewöhnlich hoher Leistungsaufnahme;

s) Ladegeräte für E-Bikes, E-Scooter oder vergleichbare Großakkus außerhalb ausgewiesener Ladebereiche.

  1. Medizinisch notwendige Geräte bleiben zulässig.
  2. Der Vermieter ist vor der Anreise zu informieren, wenn ein medizinisches Gerät eine besondere Stromversorgung erfordert.
  3. Mehrfachsteckdosen dürfen nicht hintereinandergeschaltet werden.
  4. Beschädigte Kabel, Adapter und Geräte dürfen nicht benutzt werden.
  5. Bei einem nicht genehmigten oder gefährlichen Gerät kann der Vermieter verlangen:

a) sofortige Außerbetriebnahme;

b) Entfernung aus der Unterkunft;

c) Ersatz des nachweisbaren zusätzlichen Energieverbrauchs;

d) Ersatz erforderlicher Prüfungs-, Elektriker- oder Störungsbeseitigungskosten;

e) Ersatz weiterer schuldhaft verursachter Schäden.

  1. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein beziehungsweise ein wesentlich geringerer Mehraufwand entstanden ist.

10. Küche und Kochen

  1. Vorhandene Koch- und Küchengeräte dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden.
  2. Herd, Backofen und andere heiße Geräte dürfen nicht unbeaufsichtigt betrieben werden.
  3. Fette und Öle dürfen nicht in Toiletten, Waschbecken oder andere Abflüsse geschüttet werden.
  4. Kochflächen, Backofen und Arbeitsflächen sind nach Benutzung zu reinigen.
  5. Intensive Kochgerüche sind durch ausreichendes Lüften und die Nutzung vorhandener Dunstabzüge zu vermeiden.
  6. Verdorbene Lebensmittel dürfen nicht zurückgelassen werden.
  7. Sämtliche mitgebrachten Lebensmittel sind bei der Abreise mitzunehmen oder ordnungsgemäß zu entsorgen.

11. Abfall

  1. Die gewöhnliche Abfallentsorgung umfasst nur die bei einer üblichen Nutzung durch die gebuchte Gästezahl anfallende haushaltsübliche Abfallmenge.
  2. Abfälle sind entsprechend den örtlichen Vorgaben zu trennen.
  3. Behälter dürfen nicht überfüllt werden.
  4. Abfall darf nicht neben Behältern, in Fluren, Gemeinschaftsräumen oder Außenbereichen abgestellt werden.
  5. Nicht über den normalen Hausmüll entsorgt werden dürfen insbesondere:

a) Sperrmüll;

b) Elektrogeräte;

c) Batterien und Akkus;

d) Chemikalien;

e) Farben und Lacke;

f) Öle;

g) Bauschutt;

h) gewerbliche Abfälle;

i) größere Verpackungsmengen;

j) Abfälle aus einer gewerblichen oder umfangreichen Fremdverpflegung.

  1. Fällt durch zusätzliche Besucher, Fremdverpflegung, größere Zusammenkünfte oder eine sonstige außergewöhnliche Nutzung deutlich mehr Abfall an, muss der Kunde:

a) den Vermieter informieren;

b) den Abfall ordnungsgemäß trennen;

c) zusätzliche Behälter oder Müllsäcke benutzen;

d) nicht vor Ort entsorgbare Abfälle auf eigene Kosten zu einer zugelassenen Entsorgungsstelle bringen.

  1. Bei schuldhaft verursachtem Mehraufwand können insbesondere berechnet werden:

a) zusätzliche Müllsäcke;

b) zusätzliche Behälter;

c) Sonderleerungen;

d) Transportkosten;

e) Entsorgungsgebühren;

f) notwendige Arbeitskosten.

  1. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine beziehungsweise wesentlich geringere Mehrkosten entstanden sind.

12. Sanitäranlagen

  1. In Toiletten dürfen nur Toilettenpapier und hierfür bestimmte Sanitärprodukte entsorgt werden.
  2. Insbesondere dürfen nicht über Toilette oder Abfluss entsorgt werden:

a) Feuchttücher;

b) Küchenpapier;

c) Hygieneartikel;

d) Textilien;

e) Speisereste;

f) Fette und Öle;

g) sonstige Fremdkörper.

  1. Schuldhaft verursachte Rohrreinigungs- und Notdienstkosten sind zu ersetzen.

13. Lüften und Heizen

  1. Die Unterkunft ist angemessen zu lüften.
  2. Dauerhaft gekippte Fenster bei eingeschalteter Heizung sind zu vermeiden.
  3. Bei Regen, Sturm, Frost oder längerer Abwesenheit sind Fenster und Außentüren zu schließen.
  4. Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen dürfen nicht manipuliert werden.
  5. Externe Heizgeräte dürfen nicht ohne Zustimmung betrieben werden.

14. Sauberkeit und Endreinigung

  1. Die Unterkunft ist während des Aufenthalts in einem angemessenen Zustand zu halten.
  2. Eine vereinbarte Endreinigung umfasst nur die gewöhnliche Reinigung nach einer vertragsgemäßen Nutzung.
  3. Nicht umfasst sind insbesondere:

a) außergewöhnlich große Abfallmengen;

b) stark verfettete Küchenflächen;

c) starke Rauch-, Koch-, Fäulnis- oder Tiergerüche;

d) Erbrochenes oder Körperflüssigkeiten;

e) Tierverunreinigungen;

f) Schädlingsbefall;

g) starke Verschmutzungen von Wänden, Böden oder Möbeln;

h) nicht beseitigte Lebensmittelvorräte;

i) Verfärbungen durch Haarfärbemittel, Kosmetika, Öle oder Chemikalien;

j) verstopfte Abflüsse oder Toiletten.

  1. Außergewöhnliche Reinigung wird nach dem erforderlichen und nachweisbaren Aufwand berechnet.
  2. Bei einer Beauftragung Dritter kann die Rechnung des Dienstleisters zugrunde gelegt werden.
  3. Führt der Vermieter die Arbeiten selbst aus, muss der abgerechnete Aufwand erforderlich und angemessen sein.
  4. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass er den Aufwand nicht verursacht hat oder keine beziehungsweise wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

15. Schäden und Mängel

  1. Bereits bei der Anreise vorhandene Schäden und Mängel sind unverzüglich zu melden.
  2. Während des Aufenthalts entstandene Schäden, Wasseraustritte, Störungen oder Gefahren sind sofort mitzuteilen.
  3. Schäden dürfen nicht eigenmächtig repariert oder verdeckt werden.
  4. Bei schuldhaft verursachten Schäden können insbesondere berechnet werden:

a) erforderliche Reparaturen;

b) Material- und Arbeitskosten;

c) Anfahrt und Notdienst;

d) Fachfirmen;

e) Entsorgung;

f) notwendiger Ersatz unter Berücksichtigung von Alter und Zustand;

g) notwendige Sonderreinigung;

h) nachgewiesener Vermietungsausfall;

i) notwendige Sicherungsmaßnahmen.

16. Schlüssel und Zugangsmittel

  1. Schlüssel, Zugangskarten, Transponder und Fernbedienungen dürfen nicht an nicht angemeldete Dritte weitergegeben werden.
  2. Ein Verlust ist unverzüglich mitzuteilen.
  3. Bei schuldhaftem Verlust sind die notwendigen Wiederbeschaffungs- und Sicherungskosten zu ersetzen.
  4. Ein Austausch des Schlosses oder der Schließanlage erfolgt nur, wenn eine konkrete Sicherheitsgefährdung besteht.

17. Tiere

  1. Tiere sind nicht erlaubt.

18. Internetzugang

  1. Ein bereitgestellter Internetzugang darf nicht für rechtswidrige Handlungen genutzt werden.
  2. Untersagt sind insbesondere:

a) Urheberrechtsverletzungen;

b) rechtswidrige Downloads oder Uploads;

c) Verbreitung strafbarer Inhalte;

d) Angriffe auf Computersysteme;

e) unerlaubte Massenwerbung;

f) Weitergabe von Zugangsdaten an nicht angemeldete Dritte.

19. Parkplätze und Außenanlagen

  1. Fahrzeuge dürfen nur auf den ausgewiesenen Flächen abgestellt werden.
  2. Feuerwehrzufahrten, Rettungswege, Zufahrten und Nachbargrundstücke sind freizuhalten.
  3. Auf dem Grundstück sind ohne Zustimmung untersagt:

a) Fahrzeugreparaturen;

b) Ölwechsel;

c) Fahrzeugwäsche;

d) Lagerung von Reifen oder Fahrzeugteilen;

e) Laden von Elektrofahrzeugen an nicht dafür zugelassenen Steckdosen.

  1. Durch die Bereitstellung eines Stellplatzes kommt grundsätzlich kein Verwahrungsvertrag zustande.

20. Zutritt durch den Vermieter

  1. Der private Bereich der Gäste wird respektiert.
  2. Ein Zutritt erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung und aus sachlichem Grund.
  3. Bei Gefahr im Verzug darf die Unterkunft ohne vorherige Ankündigung betreten werden.
  4. Gefahr im Verzug kann insbesondere vorliegen bei:

a) Feuer;

b) Rauchentwicklung;

c) Wasseraustritt;

d) Gasgeruch;

e) erheblicher Stromgefahr;

f) Gefahr für Leib oder Leben;

g) sonstigen akuten Gefahren.

21. Abreise

  1. Die Unterkunft muss am Abreisetag spätestens um 9:00 Uhr geräumt sein, sofern keine andere Zeit vereinbart wurde.
  2. Bei der Abreise sind:

a) persönliche Gegenstände mitzunehmen;

b) Lebensmittel mitzunehmen oder ordnungsgemäß zu entsorgen;

c) Abfälle zu trennen und zu entsorgen;

d) benutztes Geschirr zu reinigen und einzuräumen;

e) Fenster und Türen zu schließen;

f) nicht benötigte elektrische Geräte auszuschalten;

g) Schlüssel und Zugangsmittel vereinbarungsgemäß zurückzugeben.

  1. Die Unterkunft ist besenrein zurückzugeben.

22. Folgen bei Missachtung

  1. Bei einem Verstoß gegen die Hausordnung kann der Vermieter abhängig von Art, Schwere und Dringlichkeit:

a) zur sofortigen Unterlassung auffordern;

b) die Beseitigung des Verstoßes verlangen;

c) eine mündliche oder schriftliche Abmahnung aussprechen;

d) nicht angemeldete Personen zum Verlassen auffordern;

e) gefährliche oder nicht genehmigte Geräte außer Betrieb nehmen lassen;

f) tatsächlich entstandene Kosten und Schäden abrechnen;

g) eine erforderliche Fachfirma beauftragen;

h) bei erheblichen oder wiederholten Verstößen den Beherbergungsvertrag außerordentlich beenden;

i) Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst oder andere zuständige Stellen verständigen.

  1. Eine vorherige Abmahnung ist insbesondere nicht erforderlich bei:

a) Gewalttätigkeiten oder erheblichen Bedrohungen;

b) erheblichen Straftaten;

c) vorsätzlicher Zerstörung;

d) Manipulation von Rauchmeldern oder Brandschutzeinrichtungen;

e) unmittelbarer Brand-, Explosions- oder Stromgefahr;

f) gefährlicher Überbelegung;

g) Nutzung zu rechtswidrigen Zwecken;

h) einer anderen unzumutbaren erheblichen Gefährdung.

  1. Bei einer vom Kunden zu vertretenden Vertragsbeendigung bleiben gesetzliche Zahlungs- und Schadensersatzansprüche bestehen.
  2. Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung werden angerechnet.
  3. Die Zahlung eines Entgelts oder Schadensersatzes berechtigt nicht zur Fortsetzung einer verbotenen Nutzung.

23. Bestätigung des Buchenden

Der Buchende verpflichtet sich, sämtliche Mitreisenden und Besucher über diese Hausordnung zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren auf ihre Einhaltung hinzuwirken.

Timmendorfer Strand, 26. Juli 2026

Dr. Hans-Peter Hesse und Antje Hesse
handelnd unter Dr. Hesse Immobilien

 

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